Wird ein Bewerber um eine Stelle im Rahmen eines gestuften Auswahlverfahrens bereits in der ersten Stufe “ausgesiebt” und hierüber informiert, so muss er nach vollständigem Abschluss des Bewerbungsverfahrens nicht nochmals über die Person des ausgewählten Bewerbers unterrichtet werden.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde eines Mitbewerbers um das Amt des Polizeipräsidenten in Berlin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 2011 zurückgewiesen. Gegenstand dieses Verfahrens war ausschließlich die Frage, ob der Antragsteller, den die Senatsverwaltung für Inneres bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2011 über die Ablehnung seiner Bewerbung unterrichtet hatte, einen Anspruch darauf hat, nach der vom Senat von Berlin zu treffenden Auswahlentscheidung nochmals über das Ergebnis informiert zu werden, um sodann in der Sache selbst einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg fehlt für den Antrag inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren hat sich dadurch erledigt, dass der Antragsteller Kenntnis von der Auswahlentscheidung des Senats von Berlin vom 28. Juni 2011 erlangt und am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht Berlin ein Eilverfahren mit dem Ziel anhängig gemacht hat, die Stelle des Polizeipräsidenten vorerst nicht zu besetzen, bis über seine Bewerbung rechtskräftig entschieden wurde. In diesem auf inhaltliche Überprüfung der Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren ist eine Entscheidung noch nicht ergangen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2011 – OVG 4 S 27.11