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Allgemeine Leistungsklage auf polizeiliches Einschreiten – ohne vorherigen Antrag

Anders als bei Verpflichtungsklagen bedarf es bei allgemeinen Leistungsklagen keines vorherigen Antrags an den zuständigen Träger der Verwaltung. Auf polizeiliches Einschreiten gerichtete Klagen sind als allgemeine Leistungsklagen statthaft (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Eine Verpflichtungsklage kommt in diesen Fällen nicht in Betracht; denn die Kläger begehren nicht die VerpflichtungImage may be NSFW.
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