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Kündigung eines Polizisten

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Die Kündigung eines Polizeiangestellten, der im Objektschutz tätig war, ist vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg für wirksam gehalten worden.

Der Polizeiangestellte hatte außerhalb seines Dienstes die Partydroge „liquid ecstasy“, GHB, in nicht geringer Menge hergestellt. Es wurden ca. 266 g GHB bei ihm gefunden. Das Land Berlin erklärte nach Vorliegen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, mit der Anklage aufgrund eines Verbrechens erhoben wurde, nach Anhörung des Angestellten die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Anhaltspunkte für einen Konsum während der Arbeitszeit oder ein sonstiges Fehlverhalten während der Arbeitszeit liegen nicht vor.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die fristgemäße Kündigung wirksam. Mit dem Urteil wird die vorinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

Der Polizeiangestellte wurde von dem Land Berlin seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt; er versah seinen Dienst in Polizeiuniform und mit Dienstwaffe. Das Land Berlin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß, nachdem Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben worden war. Der Polizeiangestellte, der inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, hat die Kündigung für unberechtigt gehalten, weil die Straftat außerdienstlich begangen worden sei und auch sonst dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden könne.

Die Kündigungsschutzklage wurde vom Landesarbeitsgericht abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts kann von dem beklagten Land nicht erwartet werden, dass es einen Polizisten beschäftig, der – wenn auch außerdienstlich – in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen hat. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erfordern eine unbedingte Rechtstreue. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Polizist zukünftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben würde, mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 19 Sa 1075/11


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