Weil die Polizei beim Zweitliga-Fußballspiel zwischen dem FC St. Pauli und dem FC Hansa Rostock mit dem “Aufeinandertreffen” von mehreren hundert Problemfans und in der Folge mit massiven Ausschreitungen rechnet, durfte die Hamburger Polizei es dem FC St. Pauli untersagen, Gastkarten für das stattfindende Spiel gegen FC Hansa Rostock für Rostocker Fans zur Verfügung zu stellen. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Hamburg diese Untersagungsverfügung gebilligt hat , blieb nun auch die Beschwerde des FC St. Pauli gegen vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden, nachdem eine gütliche Einigung ohne Erfolg geblieben ist. Die Vorschläge des Gerichts zur Abwehr der zu befürchtenden Störungen sind nicht von allen Beteiligten akzeptiert worden.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist eine Abwägung der vorhersehbaren Folgen maßgeblich, die sich für die Hamburger Polizei bei einem Kartenverkauf und für den FC St. Pauli aus einem fortbestehenden Verkaufsverbot ergeben. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sieht das Gericht die eher wirtschaftlichen Belange des Vereins FC St. Pauli und das immaterielle Interesse des Gastvereins FC Hansa Rostock, in einem wichtigen Auswärtsspiel von (friedlichen) Anhängern Unterstützung zu erfahren, als nachrangig gegenüber den erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit an, die bestünden, wenn es zum Kartenverkauf käme. In diesem Fall sei nach den Erfahrungen vergangener Spiele mit konkreten Gefahren für Leib und Leben Dritter zu rechnen. Die besondere Situation dieses Hochrisikospiels, bei dem zeitgleich in unmittelbarer Nähe der Hamburger Frühlingsdom stattfinde, der am Sonntagnachmittag von vielen Familien mit Kindern besucht werde, führe zu einem Vorrang des öffentlichen Interesses an der Gefahrenabwehr.
Die inhaltliche Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung lässt das Oberverwaltungsgericht insbesondere im Hinblick darauf offen, ob das hamburgische Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine hinreichende Rechtsgrundlage biete, den FC St. Pauli als Nichtstörer zur Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen, wie dieses in der streitigen Verfügung erfolgt ist. Dies bedürfe gegebenenfalls einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Zugleich sei allerdings davon auszugehen, dass den Gefahren mit polizeilichen Maßnahmen, die allein gegen der Polizei bekannte gewaltbereite Störer gerichtet seien, nicht ausreichend begegnet werden könne.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 2012 – 4 Bs 78/12