Quantcast
Channel: Polizei - Rechtslupe
Viewing all articles
Browse latest Browse all 108

Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte

$
0
0

Die “Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei nach § 70 Abs. 2 BBesG” (HfVBPOL) genügt nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts. Sie ist aber für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden, soweit sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstößt.

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes ist § 70 Abs. 2 BBesG i.V.m. mit der auf der Grundlage des § 71 Abs. 2 BBesG vom Bundesministerium des Innern erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei nach § 70 Abs. 2 BBesG vom 06.11.2005 (HfVBPOL).

Allerdings bedarf die Ausgestaltung der Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Bundes einer gesetzlichen oder auf Gesetz beruhenden Regelung in Gestalt einer Rechtsverordnung. Eine Ausgestaltung allein durch Verwaltungsvorschriften genügt – wie im Recht der Beihilfe und der truppenärztlichen Versorgung – nicht den Anforderungen des rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalts, da jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der Heilfürsorge durch den Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit der in § 70 Abs. 2 BBesG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen. § 70 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Polizeivollzugsbeamten des Bundes Heilfürsorge gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Polizeiärzte nicht in Betracht kommt und deshalb durch externe Ärzte vorgenommen werden muss. Soweit ersichtlich stellt dies auch die Beklagte nicht in Abrede.

Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Überzeugung, dass es für die hier streitgegenständlichen Heilfürsorgeleistungen geboten ist, den derzeitigen Rechtszustand für eine Übergangszeit hinzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.06.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung sei erst dann angezeigt, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. August 2012 – 2 S 2076/11


Viewing all articles
Browse latest Browse all 108