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Abchleppgebühren nach der Polizeibenutzungsgebührenordnung

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Die Umsetzung eines PKWs durch die Polizei kommt dem Halter des Fahrzeugs zugute.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in den hier vorliegenden Fällen entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für die von der Polizei oder von Mitarbeitern des Ordnungsamtes angeordnete Umsetzung eines PKWs auch weiterhin auf die Bestimmungen der Polizeibenutzungsgebührenordnung gestützt werden kann. Das hatte das Verwaltungsgericht Berlin noch anders gesehen und die Gebührenbescheide aufgehoben, weil die mit Umsetzungen befassten Stellen der Berliner Polizei keine Einrichtung im Sinne des Gesetzes über Gebühren und Beiträge seien. Die PKW waren auf Betreiben der Polizei bzw. von Mitarbeitern des Ordnungsamtes umgesetzt worden, weil diese im Bereich eines mobilen Halteverbotsschildes gestanden hätten; dafür waren Gebühren in Höhe von 129,00 bzw. 138,00 Euro erhoben worden. Gegen diese Entscheidung ist Berufung eingelegt worden.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stelle die Umsetzung eines PKW durch die Polizei eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung “Polizei” im Rechtssinne dar, weil es dafür ausreiche, dass dem Halter des umgesetzten PKW die Leistung der Einrichtung zugutekomme. Dies sei der Fall, weil es Sache des PKW-Halters sei, den Verkehrsverstoß zu beenden und seinen Wagen etwa aus dem Halteverbot zu entfernen; indem die Polizei dies für ihn erledige, komme ihm das zugute. Dass dies nicht kostenlos erfolge, ändere daran nichts.

Der Gesetzgeber des Landes Berlin habe mit seinem Gebührentatbestand auch Fälle der vorliegenden Art erfassen wollen und die jahrzehntelange, auf die Polizeibenutzungsgebührenordnung gestützte Praxis der Berliner Behörden jedenfalls gebilligt. Bedenken gegen die Höhe der erhobenen Gebühren bestünden ebenfalls nicht.

Da in den beiden entschiedenen Fällen noch kein Beweis darüber erhoben worden war, ob die mobilen Haltverbotsschilder in den Tagen vor den Umsetzungen rechtzeitig aufgestellt worden waren, hat das Oberverwaltungsgericht die Verfahren unter Aufhebung der Urteile vom 19. Juni 2013 zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 – OVG 1 B 24,13 und OVG 1 B 25.13


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